Geldwäsche

Zur besseren Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität bei Immobiliengeschäften wurden per 17.02.2025 durch die Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung die formalen Anforderungen beim Immobilienkauf verschärft.

Für an den Transaktionen beteiligte Anwälte, Notare und Steuerberater gelten nun weitere/verschärfte Meldepflichten, die auch an den Geschäften beteiligte Personen betreffen:

Für die Praxis:

  • Werden Immobilienkäufe bar bezahlt, muss auch dann eine Geldwäscheverdachtsmeldung abgegeben werden, wenn mit Bargeld, Gold, Platin, Edelsteinen oder Kryptowährungen gezahlt wird und dabei ein Gegenwert von 10.000,- EUR überschritten wird.

  • Meldepflichtig sind bei Immobiliengeschäften Leistungen von mehr als 20.000,- EUR durch eine Person, die weder direkt am Kaufvorgang beteiligt noch wirtschaftlich Berichtigte ist.

  • Liegt der Kaufpreis über 25% über dem Verkehrswert der Immobilie, muss die Transaktion den zuständigen Behörden gemeldet werden, solange es sich nicht um eine amtlich angezeigte Schenkung handelt.

  • Der Verkauf einer Immobilie binnen zwei Jahren ab Kauf (bisher galten drei Jahre), muss gemeldet werden, wenn der Verkaufspreis erheblich vom Kaufpreis abweicht und es dafür keinen nachvollziehbaren Grund gibt.

  • Soll, ohne einen nachvollziehbaren Grund, die Bezahlung mehr als ein Jahr nach Antrag auf Eintragung des neuen Eigentümers ins Grundbuch erbracht werden, muss dies den zuständigen Behörden gemeldet werden. Ebenso muss eine behördliche Anzeige erfolgen, wenn eine an der Transaktion beteiligte Person der Nachweispflicht nach Aufforderung durch den Notar nicht nachkommt.

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