Auto aufladen

Ein Mieter lud seinen PKW mindestens 10 Mal über eine Allgemeinstromsteckerdose des Hauses auf. Der allgemeine Stromverbrauch wird über die Nebenkosten auf alle Mieter des Hauses verteilt.  Daher beschwerten sich mehrere andere Mieter beim Vermieter darüber, dass ein Mieter zum Aufladen seines Autos den Allgemeinstrom anzapft. Daraufhin kündigte der Vermieter den Mietvertrag des Stromzapfers fristlos und hilfsweise fristgerecht.

Allgemein wird ein Kündigungsrecht des Vermieters bejahrt, wenn ein Mieter Stromleitungen anzapft und so Energie verbraucht, ohne dafür zu zahlen.

Allerdings muss dem Vermieter dadurch ein beträchtlicher Schaden entstanden sein. Werden weder die Menge des entnommenen Stroms noch die Dauer dargelegt, ist die Kündigung unwirksam.

Das Amtsgericht Leverkusen (22 C 157/23) stellte einen Schaden fest, der zwischen 34,80 und 42,00 Euro lag. Dieser Schaden sei nicht schwerwiegend genug gewesen, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Daher habe der Vermieter den Mieter vorher abmahnen müssen, was nicht erfolgte. Zum Glück für den Mieter. Auch die ordentliche Kündigung ging nicht durch, weil die Pflichtverletzung nicht schwer genug war. Die Mieter wollten den Schanden auch wieder gut machen.

Für die Praxis:

  • Stromdiebstahl ist eine grundsätzlich relevante Pflichtverletzung des Mieters

  • Eine Kündigung wegen Stromdiebstahls kann gerechtfertigt sein. Es kommt immer auf den Einzelfall an.

  • Auch ein Stromdiebstahl in nur geringer Menge, dürfte bei einem Wiederholungstäter und vorheriger Abmahnung eine Kündigung rechtfertigen

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