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Die Eigentümerversammlung beschließt den Signallieferungsvertrag für 2,26 EUR je Wohnung und Monat (statt bisher 6,46 EUR) fortzuführen. Andernfalls müssten einzelne Miteigentümer einen Vertrag für 4,90 EUR je Monat und Wohnung abschließen. Miteigentümer wenden sich per Anfechtungsklage dagegen. Sie behaupten, dies sei unzulässig, da nach Abschaffung des Nebenkostenprivilegs zum 01.07.2024 allein die selbst nutzenden Miteigentümer davon profitieren, weil die vermietenden Miteigentümer die Kosten nicht mehr auf die Mieter umlegen dürfen.

Keine Chance! Der angefochtene Beschluss verstoße nicht gegen die Interessen der Gesamtheit der Eigentümer und nicht gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung. Der Maßstab ordnungsgemäßer Verwaltung ist nach Bundesgerichtshof durch die sorgfältige Abwägung aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der allseitigen Interessen der betroffenen Wohnungseigentümer festzustellen.

Das Gericht müsse eine aus Sicht der Eigentümergesamtheit nach billigem Ermessen vertretbare Lösung akzeptieren, wenn diese verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist. Ferner sei die jährliche Belastung der Eigentümer mit 27,12 EUR gering. Die Wahlfreiheit der Mieter werde auch durch den Beschluss nicht bei der Angebotsauswahl eingeschränkt, weil der Mieter keine Kosten für den Kabelanschluss trage.

Für die Praxis:

  • Hier besteht eine Parallele zu anderen Kosten der WEG-Gemeinschaft. Auch ein Eigentümer im obersten Stockwerk muss z.B. für die Gartenpflege zahlen.

  • Ob eine Änderung der Kostenverteilung für den Kabelanschluss zulässig wäre oder diesen nicht nutzende Eigentümer einen Freistellungsanspruch hätten, war hier nicht zu prüfen

  • Wegen des weiten Ermessens bei Änderung des Verteilungsschlüssels, besteht kein Anspruch auf Änderung.

  • Wird der Schlüssel nicht geändert, müssen alle Eigentümer nach Miteigentumsanteilen zahlen

Entscheidung vom AG Hamburg-St. Georg v. 17.01.2025, 980b C 24/24 WEG, nicht rechtskräftig

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