BGH, Urteil vom 14.03.2025 – V ZR 79/24
Dieser Fall ist kein „Aprilscherz“ sondern Realität vor deutschen Gerichten.
Die Nutzer eines gefangenen Wohngrundstückes (Wohngrundstück ohne eigene Anbindung an eine Straße) wollen im Rahmen eines Notwegerechts über das Nachbargrundstück auch zum Zwecke des Parkens auf dem eigenen Grundstück fahren dürfen und sind bereit eine Notwegerente zu zahlen.
Die Nachbarn wollten gegen Zahlung einer Notwegerente die Überfahrt nur dann gestatten, wenn nicht das Kfz hinterher auf dem gefangenen Grundstück geparkt wird.
Das Landgericht Kiel (Entscheidung v. 27.10.2023 – 10 O 120/21) verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer Notwegrente i.H.v. 313 EUR Zug um Zug gegen Duldung eines uneingeschränkten Notwegrechts, inkl. Parken des Kfz auf dem gefangenen Grundstück.
In der Berufung verurteilte der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Schleswig (Entscheidung v. 04.04.2024 – 11 U 112/23) die Beklagte zur Zahlung einer Notwegrente von 267 EUR Zug um Zug gegen Duldung eines Notwegrechts, wobei das Recht zum Parken des Kfz ausgenommen war. Allerdings war das Parken dann doch erlaubt, wenn es im Einzelfall aus wichtigem Grund zwingend notwendig ist.
Im Gegensatz dazu vertritt der 1. Zivilsenats desselben Oberlandesgerichts Schleswig (vgl. OLG Schleswig, ZfBR 2022, 458 Rn. 24 ff.) die Ansicht, dass ein Notwegrecht für eine Zufahrt mit Kfz auch zum Parken auf dem gefangenen Grundstück berechtigt. Ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Fahrzeuge nicht auf dem gefangenen Grundstück abgestellt werden, sei nicht erkennbar.
Der BGH vertritt im Ergebnis die Auffassung des 1. Zivilsenates des OLG Schleswig und hat das Urteil des LG Kiel wieder hergestellt.