Die Bundesländer stellen an der Grundwerberbsteuer-Schraube. Hier finden Sie die aktuellen Steuersätze für Immobilienerwerb…
Die Steuersätze für die einzelnen Bundesländer per 01.01.2018
Bundesland
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
Steuersatz
5,0%
3,5%
6,0%
6,5%
5,0%
4,5%
6,0%
5,0%
5,0%
6,5%
5,0%
6,5%
3,5%
5,0%
6,5%
6,5%
Steuersatz der Grunderwerbsteuer besteht seit
1998, keine Erhöhung erfolgt
01.01.2014
01.07.2015
01.08.2014
01.07.2012
01.01.2015
1998, keine Erhöhung erfolgt
01.01.2014
01.01.2017
Hintergrundwissen:
Bis zum 31.08.2006 betrug der Grunderwerbsteuersatz in allen Bundesländern einheitlich 3,5%. Zwischenzeitlich haben bis auf Bayern und Sachsen alle Länder, teils in mehreren Schritten, die Steuer erhöht.
Die Grunderwerbsteuer wird von den Bundesländern auf Grundlage des Grunderwerbsteuergesetzes erhoben.
Ein grunderwebersteuerlicher Vorgang liegt vor, wenn eine inländisches Grundeigentum von einem Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger wechselt und der Erwerbsvorgang unter § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) fällt.
Und grunderwerbsteuerlich einem Grundstück gleich behandelt werden nach § 2 GrEStG auch
- Erbbaurechte,
- Gebäude auf fremdem Grund und Boden,
- dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte im Sinne des § 15 Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) und des § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Im Rahmen eines Erwerbs ist zu beachten, dass es bei der Grunderwerbsteuer keinen Steuerfreibetrag gibt. Jedoch existiert nach § 3 Nr. 1 GrEStG eine Freigrenze von 2.500 €. Falls aber die Gegenleistung den Betrag von 2.500 € übersteigt, wird die Steuer für die ganze Gegenleistung erhoben. Dabei gibt es Ausnahmen von der Besteuerung in § 3 Nrn. 1-8 und § 4 Nrn. 1-5 GrEStG.
Der Unterschied von Freibetrag und Freigrenze besteht darin, dass bei einem Freibetrag (z.B. Sparerfreibetrag bei Kapitaleinkünften) der Freibetrag steuerfrei bleibt, auch wenn der Betrag insgesamt höher ist, als der Freibetrag (z.B.bei Zinsen in Höhe von 1.000 Euro für eine Person sind 801 Euro steuerfrei). Bei einer Freigrenze ist der Betrag steuerfrei, bis er die Freigrenze erreicht hat. Ein höherer Betrag unterliegt komplett der Steuer (z.B. Steuerfreiheit beim Grundstückskauf bis zu einem Wert der Gegenleistung von 2.500 Euro. Aber bei einem Wert der Gegenleistung von Euro 2.501 ist auf die gesamten 2.501 Euro Steuer zu zahlen).
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