Wie können wir Sie unterstützen?

Nachtragsliquidation

Wir vertreten:

  • Unternehmen, Privatpersonen

  • Die öffentliche Hand

  • Wohnungseigentümergemeinschaften

Sie erhalten u.a.

  • Beratung zur Nachtragsliquidation

  • Arbeit als Nachtragsliquidator

Nachtragsliquidation kurz erklärt.

Eine Nachtragsliquidation wird nötig, wenn eine im Register gelöschte Gesellschaft eine Rechtshandlung vornehmen muss.

Diese Situation ensteht u.a. immer wieder im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren. Z.B. wurde eine Immobilie aus der Insolvenzmasse freigegeben und dann nicht verwertet, bevor die Gesellschaft gelöscht wurde. Die gelöschte Gesellschaft kann aber auch Berechtigte eines z.B. Sicherungsrechtes sein, das eine Veräußerung blockiert.

Ein Nachtragsliquidator kann eine Rechtshandlung für eine gelöschte Gesellschaft vornehmen. Den Umfang der Befugnis bestimmt das jeweils zuständige Registergericht auf Antrag.

Wir empfehlen bei Unsicherheiten oder Konflikten im Zusammenhang mit diesen Rechten frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen. So können Sie mögliche Streitigkeiten bereits im Vorfeld vermeiden oder zumindest rechtzeitig geeignete Maßnahmen ergreifen.

Wir stellen Ihnen praxisnahe und effektive Lösungen passend für Ihre Anliegen zur Verfügung.

RA Thomas Fandrey LL.M.RA Thomasa Fandrey LL.M., Fandrey.Legal