Am 13.12.2024 (AG Köln, 208 C 460/23) erging eines der ersten Urteile zur neuen Gesetzeslage für Balkonkraftwerke, die nach diversen politischen Ankündigungen mit Wirkung zum 17.10.2024 in Kraft trat.
Nach §554 Abs.1 Satz 1 BGB kann nun der Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen.
Darauf stützte sich der Wohnungsmieter bei seiner Weigerung, die an der Außenseite des Balkons seiner gemieteten Wohnung angebrachten zwei Solarpaneele im 2. OG zu entfernen. Der Mieter hatte beim Vermieter keine Zustimmung eingeholt.
Zwar habe der Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf Erlaubniserteilung. Dieser Anspruch müsse aber auch unter Berücksichtigung von Umweltschutzgedanken und Energiekostenersparnis gegenüber dem nicht abgesicherten Haftungsrisiko zurücktreten, wenn die Genehmigung dem Vermieter nach Abwägung nicht zugemutet werden könne.
Das sei der Fall, wegen des hohen Schadensrisikos bei Unwetter in Kombination mit der fehlenden Absicherung durch eine Versicherung und eine Sicherheitsleistung.
In der Folge sei der Mieter ein Handlungsstörer nach §1004 BGB und müsse die Anlage wieder abbauen.
Für die Praxis:
Die Entscheidung lehnt sich an die Rechtsprechung zu anderen baulichen Veränderungen i.S. § 554 Abs.1 Satz 1 BGB an und ist zutreffend.