BGH, Urteil v. 06.03.2025, I ZR 138/24
Die Verkäuferin eines bebauten Grundstücks beauftragt einen Makler mit dem Verkauf und vereinbart eine Provision von 25.000 EUR. Der ursprüngliche Kaufpreis wurde um die 25.000 EUR reduziert. Dann verpflichten sich die Käufer, die Verbraucher sind, gegenüber dem Makler zur Zahlung einer Provision von 25.000 EUR. Die Käufer zahlen die Provision, die Verkäuferin nicht.
Die Käufer verlangen die gesamte Provision zurück und erhalten Recht beim Bundesgerichtshof.
Die Übernahme der Maklerkosten durch die Käufer verstößt gegen § 656d BGB und ist nichtig. Bei Kaufverträgen über Wohnungen/Einfamilienhäuser muss jene, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zumindest die halbe Provision tragen. Dies gilt für alle vertraglichen Vereinbarungen bezüglich Zahlung/Erstattung von Maklerkosten und auch dann, wenn die dies direkt zwischen Käufer und Makler Käufer vereinbart wird.
656d BGB greift auch dann, wenn die Verkäuferin nicht von der Pflicht zur Zahlung des vereinbarten Maklerlohns gegenüber dem Makler entbunden war. Weil im Innenverhältnis zur Verkäuferin die Käufer die Provision komplett tragen sollten, blieb die Verkäuferin, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, nicht verpflichtet den Maklerlohn zumindest in gleicher Höhe wie die Käufer zu zahlen.